Herzlich Willkommen im Standesamt der Stadt Lauterbach!

Sie können zu den folgenden Dienstleistungen des Standesamts online einen Termin vereinbaren. Selbstverständlich können Sie den Termin auch über die nebenstehende Telefonnummer oder E-Mail ausmachen.

  • Eheschließung
  • Anmeldung und Vorgespräch zur Eheschließung
  • Namensänderung
  • Nachbeurkundung (Geburt/Eheschließung/Sterbefall im Ausland)

Urkundenausstellungen sind ohne Termin möglich. Um Wartezeiten zu verkürzen, empfiehlt sich jedoch eine telefonische Vorbestellung. Wenn Sie unseren Online-Service oder den Mail- bzw. Post-Weg zur Urkundenanforderungen nutzen, schicken wir Ihnen die Urkunde auch ganz einfach nach Hause.

Kontakt

Magistrat der Kreisstadt Lauterbach
Standesamt
Marktplatz 14
36341 Lauterbach
Telefon: 06641/184-172
E-Mail: standesamt@lauterbach-hessen.de

Die Ansprechpersonen für das Standesamt befinden sich in den Zimmern 0.01 und 0.02 im Erdgeschoss des Rathauses.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Bei allgemeinen Fragen steht Ihnen das Team des Standesamtes zur Verfügung. Informationen zu erforderlichen Unterlagen bei den verschiedenen Diensten bekommen Sie persönlich und per Telefon oder E-Mail.

Ihre Möglichkeiten bei uns

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Wird das Kind im Krankenhaus oder in einem Geburtshaus geboren, melden diese die Geburt beim zuständigen Standesamt an. Sollten sie zu Hause entbinden, muss die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt angezeigt werden.

Zur Anzeige der Geburt sind in nachfolgender Reihenfolge verpflichtet:

  • der Vater des Kindes, wenn er ebenfalls die elterliche Sorge hat
  • die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
  • der Arzt, der bei der Geburt zugegen war
  • jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • die Mutter, sobald sie zur Anzeige fähig ist

Das Standesamt beurkundet eine Vielzahl von Namensänderungen:

  • Erklärung zur Namensführung in der Ehe
  • Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Namens/Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe
  • Namenserteilung für ein Kind
  • Einbenennung eines Kindes
  • Angleichungserklärung für Eingebürgerte oder Spätaussiedler
  • Änderung der Reihenfolge der Vornamen
  • Behördliche Änderung des Vornamens*

* Für eine behördliche Änderung des Nachnamens wenden Sie sich bitte an die Namensänderungsbehörde des Vogelsbergkreises (Telefon: 06641/9771211)

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder verstorben ist, so kann dies auf Antrag im Geburten- oder Sterberegister nachbeurkundet werden.

Gleiches gilt, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen hat.

Standesamtliche Urkunden können von uns ausgestellt werden, wenn der Personenstandsfall in Lauterbach (Hessen) beurkundet wurde. Zur Urkundenanforderungen können Sie unseren Online-Service nutzen oder eine Beantragung per Post oder E-Mail vornehmen. Die Übersendung der Urkunde(n) erfolgt innerhalb weniger Arbeitstage ausschließlich per Post. Sie können sich folgende Urkunden ausstellen lassen:

  • Eheurkunden
  • Geburtsurkunden / beglaubigte Abschrift bzw. Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • Lebenspartnerschaftsurkunden
  • Sterbeurkunde

Online-Service

Berechtigung zur Beantragung (gemäß § 62 PStG):
In jedem Fall muss sich die Personen ausweisen und mindestens 16 Jahre al sein.

  • der Betroffene oder die Betroffene selbst
  • Ehegatte bzw. Ehegattin oder Lebenspartner (Ausnahmen bei geschiedener Ehe oder aufgelöster Lebenspartnerschaft)
  • Kinder, Enkel, Urenkel usw. der betroffenen Person
  • Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. der betroffenen Person
  • Geschwister (nur für Geburts- und Sterbeurkunden)
  • derjenige/diejenige, der/die ein berechtigtes Interesse an der Urkunde belegen kann (Nachweis erforderlich)
  • derjenige/diejenige, der/die eine schriftliche Vollmacht einer oben genannten berechtigten Person vorlegen kann

Gebühren: Die Verwaltungsgebühr für Personenstandsurkunden beträgt 12 €, jede weitere, gleichartige Urkunde, die im selben Arbeitsgang erstellt wird, kostet 6 €. Die Gebühren können während des Bestellvorgangs direkt mit PayPal, Kreditkarte, giropay oder paydirekt bezahlt werden. Der Gesamtbetrag wird Ihnen am Ende des Beantragungsvorgangs angezeigt.

Ein Sterbefall muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Zur Anzeige verpflichtet sind:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist auch der Träger dieser Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

In den meisten Fällen wird jedoch ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt. Dieses ist ebenfalls berechtigt, den Sterbefall beim Standesamt anzuzeigen. In diesem Falle müssen Sie sich nicht selbst um die Ausstellung der Sterbeurkunden bemühen.

Gerne können Sie uns die Sterbefallanzeige vorab online zukommen lassen.

Online-Service: Voranzeige Sterbefall

Wenn Sie mehr über Ihre familiären Wurzeln erfahren möchten, kann das Standesamt Ihnen anhand der beurkundeten Personenstandseinträge bei Ihrer Suche behilflich sein, wenn Sie uns eine Anfrage zukommen lassen. Je mehr Informationen Sie uns zur Verfügung stellen, desto wahrscheinlicher ist es, dass wir entsprechende Unterlagen für Sie finden können. Unsere standesamtlichen Aufzeichnungen beginnen im Jahre 1876. Sollten Sie ältere Einträge suchen, wenden Sie sich bitte an das örtliche Archiv Ihrer Kirchenverwaltung.

Archivierte Personenstandeinträge

  • Geburtenregister, die älter als 110 Jahre sind
  • Eheregister (Eheurkunden und Lebenspartnerschaftsurkunden), die älter als 80 Jahre sind
  • Sterberegister, die älter als 30 Jahre sind

Informationen zu Personenstandsurkunden (aktive Personenstandseinträge) aus Registern, die noch nicht dem Archiv zugeführt sind, bekommen Sie unter Urkundenanforderung.

Gebühren: Für Auskünfte aus archivierten Registern erheben wir eine Gebühr nach der Verwaltungskostenordnung der Kreisstadt Lauterbach. Die Höhe der Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet und beträgt pro angefangene Viertelstunde zwischen 13,50 € - 19,50 €. Sie wird auch fällig, wenn wir keine Unterlagen zu Ihrer Anfrage ermitteln können.

Voraussetzung: Bei allen Anfragen für das Archiv benötigen wir einen Identitätsnachweis (z. B. Ausweiskopie) und die Angabe eines Grundes, wofür die Urkunde benötigt wird (bei Ahnenforschung: Glaubhaftmachung der verwandtschaftlichen Beziehungen) bzw. einen Nachweis der Behörde, die diese Urkunde bei Ihnen angefordert hat (z. B. Nachlassgericht, Grundbuchamt zur Löschung einer Eintragung usw.).

Online-Service: Anfrage Ahnenforschung

 

Bevor Sie Ihre Anfrage an uns richten, können Sie versuchen, über das Landesgeschichtliche Informationssystem Hessen (LAGIS) zu recherchieren. Viele Alteinträge sind hier bereits digital und kostenfrei abrufbar.
LAGIS