Bürgerbüro
Schiedsamt
Streitigkeiten werden häufig - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Oft stehen manche Menschen am Ende dieses Weges, trotz des im wahrsten Sinne des Wortes "erstrittenen" Urteils, vor einem Scherbenhaufen.
Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz die Hilfe von Schiedspersonen an, die sich in Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden in allen Städten und Gemeinden von Schiedsmännern und Schiedsfrauen wahrgenommen. Das Hauptaugenmerk liegt darin, den sozialen Frieden zwischen zerstrittenen Parteien wieder herzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, gehören Eigenschaften wie Unbestechlichkeit, Verschwiegenheit, Pflichterfüllung sowie Sach- und Menschenkenntnis zu den Voraussetzungen, die eine Schiedsperson erfüllen sollte. Die Schiedspersonen üben keinerlei richterliche Funktion aus, sie fällen also kein Urteil, bei dem es immer einen Gewinner und einen Verlierer gibt - sie schlichten Streitigkeiten im Sinne einer beiderseitigen Einigung.
Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson versucht durch genaues Zuhören, Abwägen und sachlichem Rat die Parteien zum gegenseitigem Verständnis und Nachgeben zu veranlassen und zu einigen und wenn es besonders gute Gespräche sind, zu versöhnen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit und versucht die bestehenden Spannungen abzubauen. Nach einer Versöhnung bzw. Einigung, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien dann unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Der Vergleich entwickelt eine Rechtskraft für dreißig Jahre und kann vollstreckt werden. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.
Das Schiedsamt ist relativ unbekannt, da die Verhandlungen nicht-öffentlich im kleinen Kreis erfolgen und die Betroffenen selten den Sachverhalt nach außen tragen. Die Schiedspersonen sind ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Lauterbach sind die zuständigen Schiedspersonen Dr. Ursula Mikota und Klaus Wahl. Sie wurden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und durch den Vorstand des Amtsgerichts Alsfeld im Januar 2023 bestätigt und vereidigt. Die Arbeit der Schiedspersonen ist ein Ehrenamt und findet in den Räumen des Lauterbacher Rathauses statt.
„Wenn die Parteien bereit sind einander zuzuhören und ein wenig kompromissbereit sind, bestehen sehr gute Chancen, auf Dauer eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Mehrzahl der durchgeführten Schiedsverfahren führten bisher zu einem für alle Seiten positivem Ergebnis.“
Ablauf des Verfahrens
Der Gang zum Schiedsamt ist unbürokratisch. Der erste Weg führt Sie zum Lauterbacher Bürgerbüro. Ein Antrag auf Durchführung einer Schiedsverhandlung kann zu Protokoll gestellt oder schriftlich eingereicht werden. Nach Zahlung eines Kostenvorschusses von 90 € wird ein Termin (etwa zwei bis drei Wochen nach Antragstellung) für die Verhandlung festgelegt.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (z. B. Störungen durch Tiere, Überwuchs, Grenzbaum) sowie vermögensrechtliche Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten nach dem Hessischen Nachbarschaftsgesetz und Ehrverletzungen. Eine Klage vor Gericht ist in diesen Fällen erst nach der Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung möglich (obligatorische Streitschlichtung).
2. Strafsachen (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung): Sollte der Sühneversuch scheitern, stellt die Schiedsperson eine Sühnebescheinigung aus zum Zwecke der Einreichung der Klage. Wird solch eine Straftat bei der Polizei angezeigt, so erklären die Beamten nur die Möglichkeiten des Schiedsverfahrens. Besteht der Betroffene auf Anzeigenerstattung, so nimmt die Polizei die Anzeige auf und leitet sie an die Staatsanwaltschaft in Gießen weiter. Die Staatsanwaltschaft prüft das öffentliche Interesse und verweist ggf. zurück auf den Weg der Privatklage (Schiedsverfahren).
Die Gesamtkosten liegen in der Regel zwischen 80 - 100 €. Die Kosten und der Aufwand beim Gang zum Schiedsamt sind daher weitaus geringer als ein Streit vor Gericht.
Kontakt
Schiedsamt (Zuständigkeit für Lauterbach und Stadtteile)
Schiedsfrau: Dr. Ursula Mikota
Stellv. Schiedsmann: Klaus Wahl
Bürgerbüro der Kreisstadt Lauterbach
Frau Simone Viehöfer
Telefon: 06641/184-108
Fax: 06641/184-208
E-Mail: simone.viehoefer@lauterbach-hessen.de
ODER
Telefon: 06641/184-114
Fax: 06641/184-214
E-Mail: buergerbuero@lauterbach-hessen.de
Sprechzeiten werden nach Vereinbarung wahrgenommen. Anträge auf Durchführung eines Schiedsverfahren können schriftlich oder mündlich zu Protokoll im Bürgerbüro entgegen genommen werden.