Sterbefall

Ein Sterbefall muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Zur Anzeige verpflichtet sind:

• jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat

• die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat

• jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist auch der Träger dieser Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

In den meisten Fällen wird jedoch ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt. Dieses ist ebenfalls berechtigt, den Sterbefall beim Standesamt anzuzeigen. In diesem Falle müssen Sie sich nicht selbst um die Ausstellung der Sterbeurkunden bemühen.

Gerne können Sie uns die Sterbefallanzeige vorab online zukommen lassen.

 

Voranzeige Sterbefall

 

 

Wenn Sie Fragen zur Beurkundung eines Sterbefalls haben, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch, per E-Mail oder persönlich.

 

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