Lohnt sich das? – Die Bewertung

  • Die Kommune muss abwägen, insbesondere
    - welche haushaltsrechtlichen Pflichten bestehen,
    - welche Härten entstehen,
    - welche Verbindlichkeiten abgelöst werden können? 
  • Die Gemeinde ist verpflichtet, grundsätzlich ihren Haushalt auszugleichen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGO) und Altfehlbeträge schnellstmöglich abzubauen (vgl. § 25 GemHVO). 
  • Von daher begründet ein dauerhaft unausgeglichener Haushalt eine Rechtsverletzung, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen rechtfertigt. 
  • Eine schwierige Haushaltslage führt also so oder so zu spürbaren Einschränkungen für die Einwohner und Bürger. 
  • Die Fragen, welche Leistungen die Kommune anbietet, welchen Umfang die Leistungen haben und wer dafür zahlt – sie muss in Kommunen mit besonders schwieriger Haushaltslage unausweichlich beantwortet werden.
  • Hinzu kommt: In Kommunen mit zurückgehender Bevölkerung müssen weniger Menschen den Schuldendienst finanzieren. 
  • Die Teilnahme am Kommunale Schutzschirm Hessen bringt erhebliche Härten mit sich, aber
    - das Land ergänzt die Bemühungen um den Teilentschuldungsbetrag 14,8 Mio., der sich rasch in der Bilanz der Kommune niederschlägt.
    - die Kommune muss alle entstandenen Verbindlichkeiten nicht alleine abtragen.