Lohnt sich das? – Die Bewertung
- Die Kommune muss abwägen, insbesondere
- welche haushaltsrechtlichen Pflichten bestehen,
- welche Härten entstehen,
- welche Verbindlichkeiten abgelöst werden können? - Die Gemeinde ist verpflichtet, grundsätzlich ihren Haushalt auszugleichen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGO) und Altfehlbeträge schnellstmöglich abzubauen (vgl. § 25 GemHVO).
- Von daher begründet ein dauerhaft unausgeglichener Haushalt eine Rechtsverletzung, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen rechtfertigt.
- Eine schwierige Haushaltslage führt also so oder so zu spürbaren Einschränkungen für die Einwohner und Bürger.
- Die Fragen, welche Leistungen die Kommune anbietet, welchen Umfang die Leistungen haben und wer dafür zahlt – sie muss in Kommunen mit besonders schwieriger Haushaltslage unausweichlich beantwortet werden.
- Hinzu kommt: In Kommunen mit zurückgehender Bevölkerung müssen weniger Menschen den Schuldendienst finanzieren.
- Die Teilnahme am Kommunale Schutzschirm Hessen bringt erhebliche Härten mit sich, aber
- das Land ergänzt die Bemühungen um den Teilentschuldungsbetrag 14,8 Mio., der sich rasch in der Bilanz der Kommune niederschlägt.
- die Kommune muss alle entstandenen Verbindlichkeiten nicht alleine abtragen.