Antragstellung und Kosten

Ablauf des Verfahrens

Schlichten statt Richten

Das Schiedsamt

Die Aufgaben des Schiedsamtes werden in allen Städten und Gemeinden von Schiedsmännern und Schiedsfrauen wahrgenommen.

In Lauterbach sind die zuständigen Schiedspersonen Dr. Ursula Mikota und Klaus Wahl.  Sie wurden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und durch den Vorstand des Amtsgerichts Alsfeld im Januar 2023 bestätigt und vereidigt.

Die Arbeit der Schiedspersonen ist ein Ehrenamt und findet in den Räumen des Lauterbacher Rathauses statt.

Das Hauptaugenmerk liegt darin, den sozialen Frieden zwischen zerstrittenen Parteien wieder herzustellen.

Um dieses Ziel zu erreichen, gehören Eigenschaften wie Unbestechlichkeit, Verschwiegenheit, Pflichterfüllung sowie Sach- und Menschenkenntnis zu den Voraussetzungen, die eine Schiedsperson erfüllen sollte.

Die Schiedspersonen üben keinerlei richterliche Funktion aus, sie fällen also kein Urteil, bei dem es immer einen Gewinner und einen Verlierer gibt, sie schlichten Streitigkeiten im Sinne einer beiderseitigen Einigung.

„Wenn die Parteien bereit sind einander zuzuhören und ein wenig kompromissbereit sind, bestehen sehr gute Chancen, auf Dauer eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Mehrzahl der durchgeführten Schiedsverfahren führten bisher zu einem für alle Seiten positivem Ergebnis“.

Welche Fälle können beim Schiedsamt gelöst werden?

1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (z.B. Störungen durch Tiere, Überwuchs, Grenzbaum) sowie vermögensrechtliche Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten nach dem Hessischen Nachbarschaftsgesetz und Ehrverletzungen.

Eine Klage vor Gericht ist in diesen Fällen erst nach der Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung möglich (obligatorische Streitschlichtung).

2. Strafsachen (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung). Sollte der Sühneversuch scheitern, stellt die Schiedsperson eine Sühnebescheinigung aus zum Zwecke der Einreichung der Klage.

Wird solch eine Straftat bei der Polizei angezeigt, so erklären die Beamten nur die Möglichkeiten des Schiedsverfahrens. Besteht der Betroffene auf Anzeigenerstattung, so nimmt die Polizei die Anzeige auf und leitet sie an die Staatsanwaltschaft in Gießen weiter. Die Staatsanwaltschaft prüft das öffentliche Interesse und verweist ggf. zurück auf den Weg der Privatklage (Schiedsverfahren).


Der Gang zum Schiedsamt ist unbürokratisch. Der erste Weg führt in Lauterbach zum Bürgerbüro. Ein Antrag auf Durchführung einer Schiedsverhandlung kann zu Protokoll gestellt oder schriftlich eingereicht werden.

Nach Zahlung eines Kostenvorschusses von 90,-- Euro wird ein Termin (zwei bis drei Wochen nach Antragstellung) für die Verhandlung festgelegt.

Nach einer Versöhnung wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Der Vergleich entwickelt eine Rechtskraft für dreißig Jahre und kann vollstreckt werden.

Die Gesamtkosten liegen in der Regel zwischen 80 und 100 Euro. Die Kosten und der Aufwand beim Gang zum Schiedsamt sind daher weitaus geringer als wenn der Streit vor Gericht ausgetragen wird.

Die Schiedsperson versucht durch Zuhören, Abwägen und sachlichem Rat die Parteien zum gegenseitigem Verständnis und Nachgeben zu veranlassen und zu einigen – und wenn es besonders gute Gespräche sind – zu versöhnen.

Das Schiedsamt ist relativ unbekannt, da die Verhandlungen nichtöffentlich im kleinen Kreis erfolgen und die Betroffenen selten den Sachverhalt nach außen tragen. Die Schiedspersonen sind ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Auskünfte erteilen das Bürgerbüro in Lauterbach und Frau Viehöfer, Tel. 06641/184-108 oder weitere Informationen im Internet unter www.bds-lv-hessen.de